Firmenwagen im Homeoffice richtig versteuern

Bei der Nutzung Ihres Firmenwagens für private Zwecke zum Beispiel für den täglichen Arbeitsweg wird das private Auto geschont oder kann sogar gänzlich entfallen. Neben der Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils müssen auch die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte versteuert werden. Doch was müssen Sie beachten, wenn Sie überwiegend im Homeoffice tätig sind und der Firmenwagen kaum für den Arbeitsweg genutzt wird? Welche Regelungen für die Besteuerung ihre Firmenwagens im Homeoffice gelten, ob Sie die Versteuerung rückwirkend anpassen können und was passiert, wenn Sie über keine erste Arbeitsstätte verfügen, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird entsprechend versteuert. Üblicherweise wird hierfür die 1%-Regelung bzw. bei E-Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden die 0,25%- oder 0,5%-Regelung angewandt. Wenn Sie keine pauschale Versteuerung wünschen, können Sie die Abrechnung auch nach der Fahrtenbuch-Methode durchführen. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag:

 

Steuer auf Firmenwagen im Homeoffice

Die pauschale 1%-Regelung sieht die monatliche Besteuerung des Arbeitswegs mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer vor. Immer mehr Arbeitgeber bieten die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten. An Tagen im Homeoffice nutzen Sie den Dienstwagen nicht für die Fahrten zur Arbeitsstätte und wieder zurück, müssen diese aber bei Anwendung der Prozent-Regelung trotzdem versteuern. Jetzt hätten Sie zwar die Möglichkeit auf die Fahrtenbuch-Methode zu wechseln, doch leider ist dies nur zu Beginn eines Kalenderjahres oder bei Wechsel des Firmenwagens möglich.

Die Alternativen: 0,002 %-Regelung für Firmenwagen im Homeoffice

Die passende Alternative zur oben erwähnten 0,03%-Pauschalversteuerung stellt die steuerliche Einzelbewertung Ihrer Fahrten zur Tätigkeitsstätte dar. Dabei wird bei der Einzelbewertung ein Berechnungssatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises Ihres Firmenwagens pro Entfernungskilometer angenommen. Dies lohnt sich, wenn Sie weniger als 15 Tage im Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren (0,002%*15 Tage = 0,03%).

Auf das Jahr umgerechnet sind dies 180 Tage. Diese 180 Tage dürfen Sie frei über das Jahr verteilen. Fahren Sie zum Beispiel einen Monat lang jeden Tag zur Arbeit und die folgenden Wochen kein einziges Mal, ist das für das Finanzamt unerheblich. Der Arbeitnehmer muss allerdings die einzelnen Fahrten wie folgt detailliert festhalten: monatlich muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unter Angabe aller Daten eine Aufstellung über die jeweiligen Fahrten mit Ihrem Firmenwagen zur Tätigkeitsstätte aushändigen.

Wichtig: Der Wechsel kann auch hier nur bei Fahrzeugwechsel oder zum Jahreswechsel erfolgen. Deswegen ist es ratsam sich vor Jahresbeginn oder der Anschaffung eines Firmenwagens Gedanken über die Besteuerung zu machen.

  • Manchmal kommt es vor, dass Sie inmitten eines Kalenderjahres ins Homeoffice müssen und die Besteuerung mit der Pauschal-Regelung nicht mehr der Realität entspricht. In diesem Fall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine sogenannte Anrufungsauskunft beantragen, um die Klärung der Lohnsteuerfrage zu veranlassen. Allerdings kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen und zusätzlich handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
  • Die andere Alternative ist, dass der Arbeitsgeber in seiner Steuererklärung die Tage angibt, an denen er zur Arbeit gefahren ist und so zu viel gezahlte Steuer zurück fordert. Allerdings sind hiervon Sozialversicherungsbeiträge ausgenommen.

Keine erste Tätigkeitsstätte?

Zur Berechnung des geldwerten Vorteils sowie der Entfernungskilometer wird die erste Tätigkeitsstätte heran gezogen

. Sind Sie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter und nutzen das Fahrzeug für Besuche beim Kunden und die übrige Tätigkeit wird von zu Hause aus erledigt, ist die erste Tätigkeitsstätte nicht d

er Firmensitz. Zur Ermittlung gibt es folgende Möglichkeiten:

Bei der ersten Arbeitsstätte handelt es sich um den Ort,

  • den der Arbeitnehmer täglich zur Erbringung seiner Tätigkeit aufsucht oder
  • an dem der Arbeitnehmer zwei volle Tage pro Woche arbeitet oder
  • an dem der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel der regulären Arbeitszeit erbringt.

Trifft dies auf mehrere Orte zu, wird die nächstgelegene Betriebsstelle als erste Arbeitsstätte eingetragen.

Wichtig: Der Wohnort des Arbeitsnehmers und das Homeoffice dürfen nicht als erste Tätigkeitsstätte gelten, denn sie sind nicht Teil des Betriebes.

Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitsnehmer keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet und die oben genannten Voraussetzungen treffen nicht auf den Arbeitsnehmer zu, hat der Arbeitsnehmer de facto keine erste Tätigkeitsstätte. In diesem Fall werden die seltenen Fahrten zur Arbeitsstätte nicht angerechnet.

Fazit

Es gibt mehrere Möglichkeiten den Firmenwagen zu versteuern, auch wenn Homeoffice Anwendung findet. Wichtig ist zu wissen, dass die Anwendung der 0,002%-Pauschale bei Fahrten zur Arbeitsstätte von maximal 180 Tagen im Jahr einen steuerlichen Vorteil bringt. Allerdings unter der Voraussetzung, dass eine erste Tätigkeitsstätte angegeben ist.

 

Quellen:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Ladestationen-f%C3%BCr-Elektroautos-Wohngeb%C3%A4ude-(440)/