Wie sieht die unterschiedliche Besteuerung von Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybriden aus?

Bei der Besteuerung von reinen E-Fahrzeugen und Plug-In-Hybriden gibt es einige Unterschiede. Bereits Anfang 2019 wurde die Besteuerung von Elektroautos und Plug-In-Hybriden auf Firmenwagen verringert und zwischenzeitlich sogar auf die sogenannte Viertel-Regelung halbiert. Anstatt 1% des Brutto-Listenpreis bei Autos mit Verbrennermotor zu zahlen, gelten folgende Regelungen:

Reine Elektrofahrzeuge unter 60.000 EUR

Liegt der Bruttolistenpreis des E-Firmenwagens unter 60.000 EUR müssen diese pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert werden. Dies bedeutet bei einem Bruttolistenpreis von zum Beispiel 50.000 EUR sind dies 125 EUR bei 0,25%.

Auch die Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück werden anstelle von 0,03% mit 0,0075% des Listenpreises pro Kilometer der einfachen Fahrstrecke fällig. Voraussetzung ist, dass der elektrische Firmenwagen an mehr als 47 Tagen im Jahr für den Arbeitsweg genutzt wird.

Reine Elektrofahrzeuge über 60.000 EUR

Die Steuervergünstigung bleibt für E-Autos, deren Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR beträgt bei 0,5%. Bedeutet bei einem Bruttolistenpreis von zum Beispiel 70.000 EUR ergibt die Steuer einen Betrag von 300 EUR.

Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Zuhause werden mit 0,03% des halbierten Bruttolistenpreises, also 0,015% berechnet.

Plug-in-Hybride

Für Plug-in-Hybride gilt nach wie vor die 1 Prozent-Regel mit halbierter Bemessungsgrundlage, also 0,5%. Allerdings nur, wenn das Auto mindestens 60 Kilometer (ab 2025: 80 Kilometer) weit rein elektrisch fährt oder höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert, gemessen nach der neuen WLTP-Norm. Hier fallen dann alle Hybriden-Fahrzeuge raus, die nicht elektrisch aufgeladen werden können: Sogenannte Mildhybride. Diese werden wie Fahrzeuge mit Verbrennermotoren besteuert.

Auch hier werden Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Zuhause mit 0,03% des halbierten Bruttolistenpreises, also 0,015% berechnet.

Wenn Sie den Unterschied zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuch wissen wollen und wann es Sinn macht welche Methode anzuwenden ist, lesen Sie unseren Artikel:

Fazit

Mit der unterschiedlichen Besteuerung von E-Fahrzeugen, Plug-In-Hybriden und Verbrennermotoren ergibt sich eine Verringerung des Steuerlast für nicht Verbrenner und Mildhybriden. Dies gehört zum Förderprogramm und der Steigerung des Kaufanreizes von E-Fahrzeugen.

Quellen:

https://www.alphabet.com/de-de/dienstwagen-versteuern-fuer-elektroautos

https://www.autobild.de/artikel/elektroauto-firmenwagen-regelung-14414867.html