1%-Regel oder Fahrtenbuch?
Bei der Nutzung Ihres Firmenwagens für private Zwecke zum Beispiel für den täglichen Arbeitsweg wird das private Auto geschont oder kann sogar gänzlich entfallen. Neben der Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils müssen auch die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte versteuert werden. Doch was müssen Sie beachten? Welche Regelungen gibt es und wann macht es Sinn diese anzuwenden? Dies soll in diesem Artikel erläutert werden.
Das Wichtigste in Kürze
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird entsprechend versteuert. Üblicherweise wird hierfür die 1%-Regelung bzw. bei E-Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden die 0,25%- oder 0,5%-Regelung angewandt. Wenn Sie keine pauschale Versteuerung wünschen, können Sie die Abrechnung auch nach der Fahrtenbuch-Methode durchführen.
Anwendung der 1%-Regel
Die pauschale 1%-Regelung sieht die monatliche Besteuerung des Arbeitswegs mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer vor. Anbei ein Rechenbeispiel mit 22km Entfernung zur Tätigkeitsstätte, welches die Vorgehensweise verdeutlichen soll:
- Angaben zum Dienstwagen:
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- Hauspreis des Händlers: 30.000 EUR
- Inländischer Listenpreis (brutto): 32.675 EUR
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- Sonderausstattungen werkseitig eingebaut:
- Navigationssystem: 1.512 EUR
- Diebstahlsicherung: 522 EUR
- Freisprecheinrichtung: 150 EUR
- Sonderausstattungen werkseitig eingebaut:
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Wie ergibt sich nun der Bruttolistenpreis?
Als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil wird der inländische Listenpreis angesetzt. Werkseitig eingebaute Sonderausstattungen werden der Bemessungsgrundlage zugefügt. Allerdings gilt dies nicht für Telekommunikationsgeräte, weshalb die Freisprecheinrichtung in unserem Rechenbeispiel nicht einberechnet wird.
Listenpreis | 32.675,00 EUR |
Navigationssystem | + 1.512,00 EUR |
Diebstahlsicherung | + 522,00 EUR |
Summe | 34.709,00 EUR |
Abzurunden auf volle 100 EUR | 34.700,00 EUR |
Davon 1 % | 347,00 EUR |
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % von 34.700 EUR × 22 Kilometer) | + 229,02 EUR |
Geldwerter Vorteil insgesamt | 576,02 EUR |
Bei Sonderausstattungen, die nachträglich eingebaut werden wie z. B. eine Standheizung, können diese Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet werden.
Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen bis zu einer Summe von 44.100 EUR. Der Arbeitnehmer will aber lieber einen Firmenwagen, der 6.800 EUR teurer ist und erklärt sich bereit die Differenz selbst zu zahlen. Wie sieht in diesem Fall die Bemessungsgrundlage aus?
Bruttolistenpreis | 44.100 EUR |
Vom Arbeitnehmer bezahlte Sonderausstattung | 6.800 EUR |
Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regel | 50.900 EUR |
Geldwerter Vorteil aus Privatnutzung (monatlich) | 509 EUR |
Zuzahlung des Arbeitnehmers | 6.800 EUR |
Im Jahr der Anschaffung auf den geldwerten Vorteil anrechenbar (11 Monate x 509 EUR) | 5.599 EUR |
Im Folgejahr auf den geldwerten Vorteil anrechenbar | 1.201 EUR |
Anhand des Rechenbeispiels wird klar, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern. Die Zuzahlungen des Arbeitsnehmers können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden. Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr können verbleibende Zuzahlungen in den darauffolgenden Jahren bis zum Ende der Nutzungsdauer auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden.
Zur Besteuerung während des Homeoffice lesen Sie unseren Blogbeitrag:
Die Alternativen: Das Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch zu führen ist aufwendig und unterliegt einigen Vorgaben, die es zu beachten und einzuhalten gilt. Denn Sie müssen in einem Fahrtenbuch lückenlos folgende Fahrten erfassen:
- Ihre dienstlichen Fahrten
- Ihre private Fahrten
- Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Familienheimfahrten z.B. bei einem berufsbedingten doppelten Wohnsitz
Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen durch Rechnungen oder Quittungen nachgewiesen werden. Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten Ihres Autos, der auf Ihre privaten Fahrten entfällt. Bei den Bruttogesamtkosten werden die Aufwendungen und die Abnutzung (die sogenannte Abschreibung) addiert. Mögliche Instandsetzungen nach einem Unfall, ob während einer privaten oder einer geschäftlichen Fahrt, werden ebenfalls zu den Gesamtkosten addiert.
Die Abschreibungen errechnen sich aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geteilt durch die voraussichtliche Nutzungsdauer des Autos.
Welche Pflichtangaben sind im Fahrtenbuch gesetzlich vorgeschrieben?
Das Fahrtenbuch muss gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten. Zu Beginn und Ende jeder dienstlichen Fahrt müssen Sie folgende Angaben im Fahrtenbuch notieren:
- Datum der Fahrt
- Kilometerstand
- Ziel der Reise
- Sollten Sie Umwege gefahren sein, muss die Reiseroute erfasst werden
- Zweck Ihrer dienstlichen Reise
- Der aufgesuchte Geschäftskontakt
Bei privaten Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt es, die Kilometer im Fahrtenbuch zu vermerken. Bei einem doppelten Wohnsitz müssen Sie die sogenannten Familienheimfahrten erfassen. Werden immer die gleichen Kunden besucht, darf eine Kundenliste mit Nummern geführt werde. Dann wird nur die jeweilige Nummer als Reiseziel eingetragen. Von den grundsätzlichen Erleichterungen profitieren folgende Berufsgruppen:
- Handelsvertreter
- Kurierdienst- und Taxifahrer
- Fahrlehrer
- weitere Berufsgruppen, die aus beruflichen Gründen häufig größere Entfernungen mit unterschiedlichen Reisezielen fahren
Für wen macht es Sinn ein Fahrtenbuch zu führen?
Grundsätzlich kann man sagen, dass es sich lohnt ein Fahrtenbuch zu führen, wenn
- der Bruttolistenpreis des gekauften Fahrzeugs sehr hoch ist
- Selbstständige oder Arbeitnehmer den Firmenwagen überwiegend geschäftlich und nur wenig privat fahren
- die jährliche Fahrleistung gering ausfällt und auch die laufenden Kosten entsprechend niedrig sind
- es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt
- der Dienstwagen schon älter und vollständig abgeschrieben ist
Rechenbeispiel 1%-Regelung vs. Fahrtenbuch
Der Arbeitnehmer fährt in Summe 10.000 Kilometer p.a. mit seinem Dienstwagen, wovon 4.000 Kilometer aus privaten Gründen gefahren wurden. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges liegt bei 24.000 EUR und der Arbeitnehmer hat in unserem Beispiel einen Lohnsteuersatz von 35%. Die Entfernung von zuhause ins Büro beträgt 10 Kilometer.
Berechnung Anwendung 1%-Regelung
1% des Bruttolistenpreis pro Monat | 240,00 € |
Pro Jahr (12 x 240,00 €) | 2.880,00 € |
Fahrten Wohnort zur Arbeitsstätte (24.000 € x 0,03% x 10 Kilometer) monatlich | 72,00 € |
Pro Jahr (12 x 72,00 €) | 864,00 € |
Summe | 3.744,00 € |
zu zahlende Lohnsteuer bei 35% (35% von 3.744 €) | 1.310,40 € |
Berechnung bei der Führung eines Fahrtenbuches
Abschreibung des Fahrzeuges (AfA auf 6 Jahre) | 4.000,00 € |
Benzinkosten pro Jahr | 1.600,00 € |
Kfz-Versicherung | 600,00 € |
Wartung | 1.700,00 € |
Summe | 7.900,00 € |
Privatanteil 40% (entsprechen 4.000 private Kilometer, von 10.000 Kilometer gesamthaft) | 3.160,00 € |
zu zahlende Lohnsteuer bei 35% (35% von 3.160 €) | 1.106,00 € |
Fazit
Aus den oben gewählten Beispielen kann folgendes Fazit gezogen werden: Fahrer eines teuren Dienstwagens, welche wenig privat fahren, für die macht der Aufwand eines Fahrtenbuches Sinn. Im Umkehrschluss kann man sagen, wenn Selbständig oder Arbeitsnehmer den Firmenwagen häufig für Privatfahrten nutzen und damit weite Strecken zurück legen, ist die 1%-Regelung die steuerlich günstigere Variante.
Quellen:
https://www.lexoffice.de/lexikon/firmenwagen-fahrtenbuch-steuer-usw-wie-ansetzen/?cid=1554&em_src=kw&em_cmp=google_lo/00_DSA/DSA/&gclid=Cj0KCQiA-JacBhC0ARIsAIxybyMIQzM1JFQXk6xDW33CGozS0MiiSKx_J8I3BWiArOz6_tGV2VnJvbEaAiu9EALw_wcB