Einfach so 300 € pro Elektroauto erhalten

Klingt das nicht komisch? Wo bekommt man heutzutage schon einfach so Geld geschenkt?

Wir klären auf, was hinter der Prämie steckt.

Wer steckt hinter der THG-Quote?

Aktuell stößt man überall auf die Werbung, dass man pro Elektroauto 300 € pro Jahr erhalten kann. Dies soll durch die THG-Quote (auch Treibhausgasminderungsquote, Treibhausgasquote, Treibhausquote genannt) möglich sein.

Das Umwelt-Bundesamt schreibt hierzu folgendes:

Inverkehrbringer von Kraftstoffen sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen, der durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe entstehen, um einen bestimmten Prozentsatz zu mindern. „Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) hat der Bundestag im Mai 2021 ein Gesetz verabschiedet, das diese Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen schrittweise von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 anhebt.“ Hierzu stehen den Verpflichtenden verschiedene Erfüllungsoptionen zur Verfügung, wie zum Beispiel der Einsatz von

  • Biokraftstoffen,
  • grünem Wasserstoff oder
  • Strom für Elektrofahrzeuge

Für die Unterstützung des Aufbau´s der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge wird der Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, mit dem dreifachen seines Energiegehaltes für die Erfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) angerechnet.

Die Möglichkeit der Stromanrechnung wird in der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV“ (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 [BGBl. I S. 4932]) beschrieben.

Doch woher weiß man welcher Strom für das Laden eines E-Auto´s gebraucht wird?

Elektrischer Strom, der zur Verwendung von E-Fahrzeugen dem Netz entnommen wurde oder direkt von einer Stromerzeugungsanlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bezogen wird, kann zur Erfüllung der THG-Quote genutzt werden. „Im Abschnitt 2 der 38. ⁠BImSchV⁠ („Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb“) werden die für Antragstellende relevanten Bereitstellungsformen des Stroms beschrieben (vgl. §§ 5 ff. der 38. ⁠BImSchV⁠). Unterschieden werden hier zwei Fälle:“

  • Strom, der an öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde (§ 6 der 38. BImSchV)
  • Strom von nicht-öffentlichen Ladepunkten (z. B. der Steckdose daheim in der Garage). „Pro reinem Batterielektrofahrzeug, das im jeweiligen Verpflichtungsjahr zugelassen war, ist ein pauschaler Schätzwert anrechenbar (§ 7 der 38. BImSchV).“

In diesem Zusammenhang ist das Umweltbundesamt (UBA) für „die Überprüfung der Anrechnungsvoraussetzungen von elektrischem Strom auf die THG-Quote und das Ausstellen entsprechender Bescheinigungen“ verantwortlich. „Auf Grundlage der vom UBA ausgestellten Bescheinigungen kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens erfolgen.“ Für diese Anrechnung ist jedoch die Quotenstelle des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder) zuständig.

Das UBA bescheinigt also lediglich die Strommengen, die zur Verwendung für den Straßenverkehr eingesetzt wurde und die daraus errechneten THG-Emissionen. Erst, wenn ein „Vertrag mit dem Ziel der Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit einem quotenverpflichteten Unternehmen geschlossen wird“, können Erlöse für diese Mengen erzielt werden.

Wer teilt dem Umweltbundesamt die Strommengen mit?

Diejenigen, die berechtigt sind dem UBA die Strommengen mitzuteilen und damit das Ausstellen der Bescheinigung zu beantragen, sind die LadepunktbetreiberInnen oder ein bestimmte Person (zum Beispiel Dienstleister). Als Ladepunktbetreiberin gilt die Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Also ihr als Halter einer Elektrofahrzeuges.

„Der Antragsteller teilt dem UBA die energetische Menge des elektrischen Stroms, der nach § 6 der 38. BImSchV zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 der 38. BImSchV zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum 28. Februar des Folgejahres mit. Des Weiteren legt er die in den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen als Nachweise zur Prüfung vor (…). Das UBA prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind.

Die notwendigen Vorlagen finden Sie folgend:

Die entsprechenden FAQ finden Sie hier:

Kann ich als Privatperson am Quotenhandel teilnehmen?

Grundsätzlich ja. Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass Quotenverpflichtende Verträge mit einzelnen Personen über geringe Strommengen geschlossen werden. Hierfür wurde die Möglichkeit des sogenannten „Poolings“ geschlossen. Hierzu können Ladepunktbetreiber oder auch Privatpersonen ein Unternehmen bestimmen, das die betreffenden Strommengen sammelt, sich beim UBA bescheinigen lässt und anschließend an einen Quotenverpflichtenden veräußert. Durch diese Bündelung, können viele einzelne, kleine Strommengen zusammengefasst werden und am Quotenhandel teilnehmen. (Siehe FAQ „Sind also auch Privatpersonen antragsberechtigt und können am Quotenhandel teilnehmen?“)

Wie funktioniert der Antrag über einen Dienstleister?

Mittlerweile gibt es einige Anbieter, die sich für diese Dienstleistung spezialisiert haben und aktiv Werbung betreiben. Die angegebenen Beträge unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter und teilweise wird zusätzlich zwischen Privatperson und Flottenbetreiber unterschieden. Und das nicht genug – wenn man Freunde wirbt gibt es auch noch unterschiedliche Prämien. So verliert man schnell den Überblick.

Auf der Seite https://www.elektroauto-news.net/thg-quote-barpraemie  finden Sie eine gute Übersicht der unterschiedlichen Angebote mit Dienstleister.

Den Antrag zu stellen ist relativ einfach.

  • Zuerst einmal muss man Halter eines Elektrofahrzeuges sein. Plug-In- und Mild-Hybride zählen nicht dazu.
  • Dann gibt man wenige persönliche Daten ein und
  • lädt seinen Fahrzeugschein hoch. Dies gelingt ganz einfach per Foto.
  • Nach erfolgter Prüfung erhält man eine Rückmeldung per eMail.
  • Ist alles in Ordnung werden die Unterlagen gesammelt durch den Anbieter beim UBA eingereicht.
  • Nun wird das UBA wie oben beschrieben tätig.
  • Nach erfolgter Bescheinigung verkauft der Anbieter die gesammelten Nachweise an Firmen, die in Deutschland über die THG-Quote verpflichtet sind, ihre Emissionen zu senden.
  • Einmal pro Jahr erhält der angegebene Halter des Elektrofahrzeuges seine Auszahlung.

Warum erhält man eine Prämie, wenn man Freunde wirbt?

Ganz einfach – je mehr Emissionen der Anbieter sammelt, desto besser kann er verhandeln und desto mehr Geld erhält der Antragssteller.

Quellen:

https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/kraft-betriebsstoffe/vollzug-38-bimschv-anrechnung-von-strom-fuer