Der Wechsel zum Elektroauto kann ganz schön ins Geld gehen.

Der Kaufpreis eines e-Autos ist vergleichsweise hoch. Zusätzlich muss man den Einbau von Stromleitung, Steckdose und Wallbox rechnen. Das kann teuer werden. In diesem Artikel erfahren Sie welche Förderungen, Zuschüsse es gibt und wie Sie diese beantragen können.

 

Welche Förderungen gibt es?

Mit Kauf und Leasing können Sie bei den meisten Elektrofahrzeugen, PKW´s mit Brennstoffzelle (Wasserstoffautos) und bei Plug-in-Hybriden mit Förderungen rechnen.

Es gibt drei mögliche Förderungen:

  1. Umweltbonus, welcher bis 2025 verlängert wurde,
  2. Innovationsprämie welche bis Ende 2021 gilt und Reduzierung der MwSt. von 19% auf 16% läuft am 31.12.2020 aus.
  3. Umweltbonus und Innovationsprämie werden beide über den „Antrag auf Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)“ beantragt. Diesen finden Sie unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/fems

Unterschieden wird in Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge.

Bei Neufahrzeugen sind Zuschüsse bis zu 9.000€ möglich, bei jungen Gebrauchtfahrzeugen bis zu 5.000€. „Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden, erhalten eine Innovationsprämie, bei der der bisherige Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich.“*

Anbei eine Tabelle aus der Förderrichtlinie der bafa*.

 

Wichtig: „Etwaige Sonderausstattung sind nicht Bestandteil des Basismodells.“*

 

Die Förderung eines AVAS (Acoustic Vehicle Alerting System) beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.

Die Antragsstellung

„Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online auf dem elektronischen Antragsformular auf der Internetseite: www.bafa.de/umweltbonus.“

Ein Antrag auf Umweltbonus kann erst gestellt werden, wenn der beantragte Erwerb (Kauf oder Leasing) und die Zulassung erfolgt sind. Sammelanträge für bis zu 500 Autos sind möglich. Allerdings müssen diese das gleiche Fahrzeugmodell enthalten. Sie können also zum Beispiel nicht im Sammelantrag einen Golf und einen T-Roc zusammen aufführen.

Den Umweltbonus beantragen Sie unter folgende Seite: https://fms.bafa.de/BafaFrame/fems

„Nach vollständiger Antragstellung und positiver Prüfung wird der Zuwendungsbescheid erstellt und gleichzeitig die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das im Antragsformular angegebene Konto veranlasst.“*

Im Antrag wird von einer Förderrichtlinie gesprochen. Diese können Sie herunterladen, wenn Sie auf den folgenden Link klicken: PDF herunterladen 

Hier kurze Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte:

Wer ist Antragsberechtigt?

„Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtlinie als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt. Wenn das Fahrzeug auf eine andere Person als den Antragsteller zugelassen wird, kann keine Förderung gewährt werden. Ein Dritter kann für die Antragstellung bevollmächtigt werden.“

Was wird gefördert?

  • „Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines Elektrofahrzeugs, welches erstmalig im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden. Zusätzlich ist der Erwerb eines jungen gebrauchten Elektrofahrzeuges förderfähig“
  • „Das Elektrofahrzeug muss ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug sein.“
  • „Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 65.000 Euro nicht überschreiten.“
  • „Zusätzlich ist der Erwerb einer akustischen Zusatzeinrichtung (Acoustic Vehicle Alerting System – AVAS) förderfähig. Zum Zeitpunkt des Erwerbs muss AVAS serienmäßig vom Hersteller verbaut worden sein oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß der Förderrichtlinie zu förderndes Fahrzeug vor Abschluss des Erwerbvorgangs eingebaut worden sein.“

Fördervoraussetzungen Checkliste Neufahrzeuge

„Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden. Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein. Seit dem 19. August 2020 ist eine Antragstellung nur noch für Fahrzeuge möglich, die nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen wurden. Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstzugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen. Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller erstzugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben. Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.“

Fördervoraussetzungen Checkliste junge Gebrauchtfahrzeuge

„Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden. Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein. Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen sowie nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein. Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 zugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen. Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben. Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn es nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen wurde und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt ist. Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.“ Die Liste der förderfähigen Fahrzeuge finden Sie hier:

Förderung für Wallbox und Co. in die private Garage

Die Förderungen für den Einbau von Stromleitungen und Steckdosen werden leider nicht, wie die E-Autos, nach einheitlichen Regeln subventioniert. Sie unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter, von Bundesland zu Bundesland und von Stadt zu Stadt. Bundeseinheitlich kann das Förderprogramm KfW 430 der KfW-Bank angewandt werden, welches private Ladestationen bezuschusst. Wollen Sie zum Beispiel Ihr Dach oder Ihre alte Heizung sanieren bzw. austauschen und lassen sich im Vorfeld die Förderfähigkeit von einem Energieberater durch die KfW bestätigen, können 10% bis 30% der Baukosten inklusive Wallbox erstattet werden. Auch sind vergünstigte Kredite möglich.

Informationen zu diesem Förderprogramm erhalten Sie HIER

Das „Merkblatt Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss“ erhalten Sie gerne kostenlos auf Anfrage unter info@flottenagentin.de
Immer mehr Städte, Gemeinden und Energieunternehmen fördern den Einbau privater Ladestationen. Um sich über die Zuschüsse zu informieren, wenden Sie sich am besten direkt an die Verwaltung Ihrer Kommune oder an Ihren Stromanbieter. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns unter folgender eMail-Adresse wenden: info@flottenagentin.de

Quellen:
* https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/emob_merkblatt_2020-0708.pdf?__blob=publicationFile&v=3
** https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004311_M_430_Zuschuss.pdf